Aktuelle Förderungen

Informationen zu den aktuellen Förderungen für Wärmepumpen und Heizungen !

Stand: 30.04.2024

 

Förderungen für Wärmepumpen vom Staat

Seit dem 1.1.2024 ist es beschlossen: Sie können sich bis zu 70% Förderung vom Staat* beim Wechsel zu einer neuen effizienten Wärmepumpe sichern!

·         30 % Basisförderung für alle Wärmepumpen

 

·         20 % Klimageschwindigkeitsbonus für selbstgenutzte Wohneinheiten: Für den Austausch von funktionsfähigen Heizungen, wie Öl, Kohle, Gasetage oder Nachtspeicher jeden Alters oder für den Austausch von funktionsfähigen Gas- oder Biomasseheizungen, die älter als 20 Jahre sind. Der Bonus in Höhe von 20% ist befristet bis 2028 – danach reduziert er sich jährlich.

·         30 % Einkommensbonus für selbstnutzende Wohneigentümer und einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro.

 

·         5 % Effizienzbonus für Wärmepumpen, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser genutzt wird oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird. Der Effizienz-Bonus ist begrenzt auf max. 5 %.

 

Förderung neue Heizungsanlage

 

·         Zuschuss bis zu 70 % der förder­fähigen Kosten

·         für Eigentümerinnen und Eigentümer von bestehenden Wohn­gebäuden in Deutschland

·         für den Kauf und Einbau einer neuen, klima­freundlichen Heizung

 

der Kauf und die Installation von:

 

·         solarthermischen Anlagen

·         Biomasseheizungen

·         elektrisch angetriebenen Wärmepumpen

·         Brennstoffzellenheizungen

·         wasserstofffähigen Heizungen

·         innovativer Heizungstechnik auf Basis erneuer­barer Energien

 

Voraussetzungen für die Förderung:

 

·         Es handelt sich um ein bestehendes Wohngebäude, dessen Bauantrag beziehungsweise Bau­anzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf  Jahre zurückliegt.

·         Die Maßnahme erhöht die Energieeffizienz des Gebäudes und/oder den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes.

·         Der Einbau der Heizungsanlage ist mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilungssystems (inklusive Durchführung des hydraulischen Abgleichs

 

bzw. Anpassung der Luftvolumenströme) verbunden.

 

Zuschusshöhe

Wie hoch Ihr voraussichtlicher Zuschuss­betrag für einzelne energe­tische Maß­nahmen ist, hängt davon ab, wie hoch Ihre förder­fähigen Kosten sind. Wir berücksichtigen bei einem Einfamilien­haus Kosten bis zu einer Höhe von 30.000 Euro. Davon erhalten Sie maximal 70 % als Zuschuss, also bis zu 21.000 Euro.

Zusätzlich können Sie einen Emissions­minderungs­zuschlag in Höhe von 2.500 Euro erhalten.

Der Zuschuss setzt sich aus einer Grund­förderung und gegebenen­falls einer oder mehreren Bonus­förderungen zusammen:

 

Einzel­maßnahmen

Grund­förderung

Effizienz­bonus

Klima­geschwindig­keits­bonus

Einkommens­bonus

Solar­thermische Anlagen

30 %

 

20 %

30 %

Biomasse­heizungen

30 %

 

20 %

30 %

Wärme­pumpen

30 %

5 %

20 %

30 %

Brennstoff­zellen­heizung

30 %

 

20 %

30 %

Wasserstoff­fähige Heizung (Investitions­mehrkosten)

30 %

 

20 %

30 %

Innovative Heizungs­technik

30 %

 

20 %

30 %

Gebäudenetz­anschluss

30 %

 

20 %

30 %

Wärmenetz­anschluss

30 %

 

20 %

30 %

 

 

 

 1.       Effizienzbonus

Sie erhalten den Effizienzbonus für effiziente, elektrisch angetriebene Wärme­pumpen sowie für die anteiligen Kosten für Wärme­pumpen bei bivalenten Kombi- und Kompakt­geräten. Voraussetzung ist, dass Sie als Wärme­quelle Wasser, das Erd­reich oder Ab­wasser nutzen oder ein natürliches Kälte­mittel einsetzen.

 2.       Klimageschwindigkeitsbonus

Als selbstnutzende Eigentümerin oder selbst­nutzender Eigen­tümer erhalten Sie den Klima­geschwindig­keits­bonus, wenn Sie:

·         Ihre funktions­tüchtige Öl-, Kohle-, Gas-Etagen-, Nacht­speicher­heizung oder Ihre mindestens 20 Jahre alte Gas­heizung oder Biomasse­heizung aus­tauschen

·         Und die alte Heizung fach­gerecht demontiert und entsorgt wird.

Für die Errichtung von Biomasse­heizungen wird der Klima­geschwindig­keits­bonus nur gewährt, wenn diese mit einer solar­thermischen Anlage, einer Photo­voltaik-Anlage zur elektrischen Warm­wasser­bereitung oder einer Wärme­pumpe zur Warm­wasser­bereitung und/oder Raum­heizungs­unter­stützung kombiniert werden.

 3.       Einkommensbonus

 

Als selbstnutzende Eigentümerin oder selbst­nutzender Eigen­tümer erhalten Sie den Einkommens­bonus, wenn Ihr Haushalts­jahres­einkommen

 maximal 40.000 Euro beträgt.

 4.       Emissionsminderungszuschlag

 

Sie erhalten den Emissions­minderungs­zuschlag, wenn Sie Biomasse­anlagen errichten, die nachweislich den Emissions­grenzwert für Staub von 2,5 mg/m3 einhalten. Der Zu­schlag wird unab­hängig von der Höchst­grenze der förder­fähigen Gesamt­kosten gewährt und beträgt pauschal 2.500 Euro.

 

Bitte beachten Sie: Wenn Sie den Emissions­minderungs­zuschlag beantragen, reduzieren sich die förder­fähigen Gesamt­kosten für die Grund- und Bonus­förderung um pauschal 2.500 Euro. Die förder­fähigen Gesamt­kosten müssen nach Abzug mindestens 300 Euro (brutto) betragen.

Stand Juli 2022