Aktuelles

Abschied eines Kollegen

 

Leider mussten wir uns schweren Herzens von unserem langjährigen Mitarbeiter Lukas Jetter verabschieden. 

Für seinen Berufswechsel und seinem neuen Job wünschen wir ihm für die Zukunft alles Gute!


Unsere neuen Mitarbeiter

Abdoul & Alexandros

 

Abdoul (links) hat bei uns als Geselle als Anlagenmechaniker angefangen. 

Er hat seine Ausbildung im Sommer 2023 beendet. 

 

Alexandros (rechts) ist bei uns als Helfer angestellt im Rahmen der Anpassungsqualifizierung um seine abgeschlossene Ausbildung in Griechenland hier anerkennen zu lassen. 

Danach arbeitet auch er bei uns als Geselle.


GEG - Gebäude Energie Gesetz:

Aktueller Stand der Planung, kompakt und übersichtlich zusammengefasst von dem Hersteller Viessmann (Stand: 09/2023)

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GEG neues Heizungsgesetz.pdf
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Habecks Heizungsgesetz steht: Das sind die wichtigsten Eckpunkte für Eigentümer

Stand: 28.06.2023

Heizungsgesetz: Was bisher bekannt ist

Im Kern sehen die „Leitplanken“ für viele Hausbesitzer mehr Zeit beim Heizungstausch vor. Das Gebäudeenergiegesetz soll an ein Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung gekoppelt werden. Das Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung ist aktuell in Arbeit unter der Federführung von Bauministerin Klara Geywitz. Ein Beschluss dazu könnte es im Herbst geben.

Sobald die Kommune, in der Eigentümer leben, ihre Wärmeplanung aufgestellt hat, müssen sich Hausbesitzer entscheiden, wie sie in Zukunft heizen wollen. Denn mit der kommunalen Wärmeplanung steht dann fest, welche Optionen überhaupt vorliegen: Fernwärme, Wärmepumpe, Flüssiggas, Pellets, Solar – es gibt theoretisch viele Möglichkeiten, die in der Praxis aber nicht überall tauglich sind.

Erst müsse der Staat liefern, betonte vor allem die FDP. Eine verpflichtende kommunale Wärmeplanung wird bis spätestens 2028 angestrebt. Fest stehen ansonsten folgende Regelungen:

  • Gasheizungen werden ab 1.1.2024 nur noch im Bestand sowie in Neubauten außerhalb von Neubaugebieten eingebaut.
  • Es werden ab 1. Januar 2024 nur noch Gasheizungen eingebaut, die auf Wasserstoff umrüstbar sind.
  • Gasheizungen werden ab 1. Januar 2024 nur verkauft und eingebaut, wenn vorher eine Energieberatung stattgefunden hat
  • Ölheizungen werden ab 1. Januar 2024 nicht mehr neu eingebaut. Alte Ölheizungen können weiterhin repariert werden, bei einer Havarie kann übergangsweise eine neue eingebaut werden.
  • Wenn eine Kommune kein Wasserstoffnetz plant, sind Gasheizungen nur noch erlaubt, wenn sie zu 65 Prozent Biomasse (z.B. Biomethan oder Flüssiggas) nutzen oder „nicht-leitungsgebundenen Wasserstoff“. Dabei gibt es aber Fristen: Gasheizungen sollen ab 2029 mit mindestens 15 Prozent „grünen Gasen“ betrieben werden. Dieser Anteil soll auf 30 Prozent 2035 und 60 Prozent 2040 steigen. 
  • Holz und Pellets gelten „ausnahmslos“ als klimaneutrale Option, die das 65-Prozent-Ziel erfüllen.

Der Spiegel berichtete zudem, dass Eigentümer für den Heizungstausch bis zu 70 Prozent Förderung bekommen können. Diese teile sich auf in 30 Prozent Grundförderung plus 30 Prozent für Personen, die weniger als 40.000 Euro Einkommen haben. Zusätzliche 20 Prozent kann es geben für Eigentümer, die sich vor der kommunalen Wärmeplanung für eine neue Heizung entscheiden. Mehr als 70 Prozent soll es aber nicht geben können.

Heizungsstreit der Ampel: Diese Details sind noch unbekannt

Viele Punkte waren am Dienstag aber zunächst noch offen - etwa, wie Ausnahmeregeln beim Heizungstausch genau gestaltet werden.

Auch die Regelung für über-80-Jährige Eigentümer soll es in der Form nicht mehr geben. In den Leitplanken steht bisher nur, dass die Ausnahmeregel „plausibler“ gestaltet werden soll. Zuvor hatte sich das Kabinett darauf geeinigt, dass Personen über 80 Jahren sich nicht an das Gesetz halten müssen.

Unklar war bisher auch, was passiert, wenn jemand eine generell auf Wasserstoff umrüstbare Gasheizung einbaut, seine Kommune aber später gar kein dafür geeignetes Gasnetz plant. Die Koalitionsspitzen hatten nur festgelegt, dass dann „angemessene Übergangsfristen zur Umstellung auf die neue Technologie“ gelten sollen.



Neues Heiz-Gesetz: Welche Heizung darf ab 2024 in mein Haus?

Über kurz oder lang werden in Deutschland viele Eigentümer:innen von konventionellen Heizsystemen, die auf fossilen Brennstoffen basieren, Abschied nehmen müssen. Unabhängig davon, ob diese sich für die Umrüstung auf eine Wärmepumpe oder andere Alternativen entscheiden. Obwohl ein generelles Verbot von Öl- und Gasheizungen und eine direkte Verpflichtung zur Wärmepumpe aufgehoben wurden, bleibt der Kernbestandteil bestehen: Gemäß dem GEG (Gebäudeenergiegesetz) müssen ab 2024 neu installierte Heizungen zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden.

Habecks Heizgesetz: Diese Heizungen sind ab 2024 noch erlaubt

Seitdem der Gesetzentwurf mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes am 19. April 2023 bekannt wurde, kursieren Gerüchte, dass ab dem 1. Januar 2024 alle Heizungen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, ausgetauscht werden müssen. Das stimmt jedoch nicht. Solange die Heizung ordnungsgemäß funktioniert, sind Eigentümer:innen auch nach 2024 nicht verpflichtet, aktiv zu werden. Selbst im Falle eines Reparaturbedarfs darf die alte Heizung wieder instand gesetzt werden.

Die Neufassung des Gebäudeenergiegesetzes sieht lediglich vor, dass ab 2024 bei neu errichteten Gebäuden sicherzustellen ist, dass die installierte Heizung mindestens 65 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energien erzeugt. Eigentümer:innen bleibt jedoch die Möglichkeit offen, individuelle Lösungen umzusetzen. Sie können entweder den Anteil der erneuerbaren Energien (mindestens 65 Prozent) rechnerisch nachweisen oder aus verschiedenen gesetzlich vorgesehenen Optionen wählen, um die Anforderung von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Wärmeerzeugung zu erfüllen. Es gibt zahlreiche Alternativen zu Öl- und Gasheizungen, diese sind:

  • der Anschluss an ein Wärmenetz
  • eine elektrische Wärmepumpe
  • eine Stromdirektheizung
  • eine Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel)
  • eine Heizung auf der Basis von Solarthermie
  • eine „H2-Ready“-Gasheizung, also einer Heizung, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar ist (nur unter bestimmten Bedingungen)
  • eine Biomasseheizung, Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt – mindestens zu 65 Prozent Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff

In Bestandsgebäuden stehen darüber hinaus folgende Systeme zur Auswahl:

  • Biomasseheizungen:
  • Scheitholz-Holzvergaserkessel
    Pelletheizung
    Hackschnitzelheizung
    Kamin-Kachelofen
  • Gasheizungen, die nachweislich erneuerbare Gase nutzen – mindestens zu 65 Prozent Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff

Auch nach 2024 ist es noch möglich, Öl- oder Gas-Heizungen einzubauen

Allein 2022 wurden mehr als 600.000 Gasheizungen verkauft. „Auch nach dem 1. Januar 2024 können noch Öl- und Gasheizungen eingebaut werden. Sie müssen aber künftig grundsätzlich mindestens 65 Prozent grüne Gase, zum Beispiel Biomethan, oder grüne Öle beziehen“, erklärt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Dies sei Teil des Gesetzesentwurfs für das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Ausnahmen sind für sogenannte „H2-Ready“ Gasheizungen geplant. Diese Systeme sind derzeit in der Lage, Erdgas zu verbrennen, sollen aber zukünftig auch reinen Wasserstoff nutzen können.

Des Weiteren können Gas- oder Ölheizungen installiert werden, die in Kombination mit anderen erneuerbaren Heizungssystemen funktionieren. Zum Beispiel kann eine Wärmepumpe, die allein möglicherweise nicht ausreicht, um den Wärmebedarf im Winter vollständig zu decken, durch einen fossil betriebenen Wärmeerzeuger ergänzt werden. Dieser wird dann jedoch nur an besonders kalten Tagen eingesetzt, um den Wärmebedarf sicherzustellen.

Höchstlaufzeit für alte Öl- oder Gasheizungen im geplanten Heiz-Gesetz festgelegt

Öl- oder Gasheizungen, die älter als 30 Jahre sind, müssen in der Regel ausgetauscht werden. Diese Regelung bleibt unverändert im bisherigen Gesetz, einschließlich der Übergangsfristen und Ausnahmeregelungen. Niedrigtemperatur- und Brennwertkessel sind beispielsweise von dieser Austauschpflicht ausgenommen. Eine zeitliche Begrenzung gibt es dennoch: Heizkessel dürfen nach dem Entwurf nur noch bis zum Jahr 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Ab diesem Zeitpunkt müssen die noch arbeitenden Gasheizungen zu 100 Prozent mit erneuerbaren Gasen betrieben werden.


Verwirrung durch die Medien (Gebäudeenergiegesetz / zweite Hamburger Klimaschutzgesetz) - Rundschreiben der Innung für SHK Hamburg e.V.


Heizungscheck und hydraulischer Abgleich: Für Gasheizungen ab 1. Oktober 2022 Pflicht

Neue Verordnung: Bis zum 15. September 2024 müssen gasbetriebene Heizungs- und Warmwasseranlagen geprüft und, falls erforderlich, optimiert werden.

Der Bundesrat stimmte am 16. September 2022 final über die am 24. August 2022 von der Bundesregierung beschlossene neue Verordnungen zur Sicherung der Energieversorgung ab: Am 1. Oktober soll die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) in Kraft treten.

Als Gebäudeeigentümer werden Sie damit ver­pflich­tet, bis zum 30. Sep­tem­ber 2024 Ihre erd­gas­be­trie­be­ne Hei­zungs­an­lage vom Fach­mann prüfen und, falls nötig, Ver­bes­serungs­maß­nah­men durchführen zu lassen. Dazu zählt die Op­ti­mie­rung der Heizungs­einstellungen und der Austausch von tech­nisch veralteten, ineffizienten Heizungspumpen. Gas­zen­tral­hei­zun­gen in größeren Gebäuden müssen zudem hy­drau­lisch abgeglichen werden.

Folgendes muss geprüft werden:

·         Sind die Heizungseinstellungen energieeffizient optimiert?

·         Ist ein hydraulischer Abgleich nötig?

·         Sind die Heizungspumpen effizient?

·         Sollten Rohrleitungen und Armaturen neu gedämmt werden?

Im ersten Schritt handelt es sich um eine reine Überprüfung ohne Vornahme von Veränderungen an der Anlage oder ihren Einstellungen.

Die Heizungsprüfung muss nicht durchgeführt werden

  • wenn Ihr Gebäude im Rahmen eines standardisierten Energiemanagementsystems oder Umweltmanagementsystems verwaltet wird.
  • wenn Ihr Gebäude über eine standardisierte Gebäudeautomation verfügt.
  • wenn in den zwei Jahren vor dem 1. Oktober 2022 eine vergleichbare Prüfung durchgeführt und kein weiterer Optimierungsbedarf festgestellt worden ist.

Was müssen Sie tun?

Die Heizungsprüfung erfordert keinen extra Termin. Die Prüfung soll im Zuge ohnehin stattfindender Tätigkeiten durchgeführt werden, zum Beispiel bei der Heizungswartung oder Kehr- und Überprüfungstätigkeiten. Wenn also die nächste Wartung o. Ä. ansteht, fragen Sie die Prüfung einfach direkt mit an. Falls die Heizung optimiert werden sollte, ist dies bis zum 15. September 2024 umzusetzen.

Hydraulischer Abgleich

In größeren Wohn- und Nichtwohngebäuden mit Gaszentralheizungen ist der hydraulische Abgleich unter folgenden Voraussetzungen verpflichtend:

  • In Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ab 1.000 Quadratmeter beheizter Fläche oder in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten bis zum 30. September 2023.
  • In Wohngebäuden mit mindestens sechs bis neun Wohneinheiten bis zum 15. September 2024.

Der hydraulische Abgleich ist nicht verpflichtend, wenn

  • das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde,
  • innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag ein Heizungstausch oder eine Wärmedämmung von mindestens 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes bevorsteht
  • oder das Gebäude innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag umgenutzt oder stillgelegt werden

 

 


 

Wir laden Euch dieses Jahr wieder zu unserem Adventszauber in unseren Büroräumlichkeiten ein. Freuen Sie sich auf selbstgebackene Kuchen, Gebäck, heißen Kaffee und Glühwein. 

Genießt mit uns den Beginn der gemütlichen Adventszeit. 

 

Wir freuen uns auf Euch !


Aktuelle Fördersätze für Sanierungsmaßnahmen ab dem 15.08.2022! 


 

 

Janina Freier, geb. Petrikowski, ist am 29.01.2021 erstmals Mama von einer kleiner Tochter geworden. 

Seit dem 01.08.2022 ist sie nun nach Ihrer Elternzeit wieder Vollzeit für uns im Büro tätig. 



30-jähriges Jubiläum von unserem lieben Herrn Sebastian Hauke (August 1991 - August 2021)

 

Am 02.08.2021 waren unser Chef mit seiner Frau sowie Herr Hauke und seine Frau beim Hochseeangeln. Dies war das Highlight des Jubiläumsgeschenks für Herrn Hauke.

Alle haben diesen Tag sehr genossen und hatten Spaß. Dabei wurden 10 Kg Plattfisch gefangen. 

 

Wir hoffen, dass Herr Hauke uns noch viele weiteren Jahre erhalten bleibt. 

 


Neue Regelungen für Gas- und Ölheizungen!

 

Neue Information zum Klimaschutzgesetz in Hamburg 

(HmbKliSchG)

 

Das Hamburgische Klimaschutzgesetz ist am 16.05.2020 in Kraft getreten.

 

Die Vorgaben, die der Bund mit dem Gebäudeenergiegesetz beschlossen hat, werden vom Klimaschutzgesetz in Hamburg verschärft. So wird im Falle einer Heizungsmodernisierung bereits ab 1. Juli 2021 in Hamburg die Einbindung erneuerbarer Energien verpflichtend. Beim Austausch oder nachträglichen Einbau einer Heizungsanlage nach dem 30. Juni 2021 sind die Eigentümer/innen der betroffenen Gebäude, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden, verpflichtet, mindestens 15% des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken.

 

 

Das Gebäudeenergiegesetz

(GEG)

 

Ab 1. November 2020 gilt das Gebäudeenergiegesetz.

Darin werden die bisherigen Regelwerke zur Gebäudeenergieeffizienz zusammengefasst und vereinheitlicht. Besonders die Regelungen in Bezug auf Heizungen sind für Eigentümer wichtig.

 

Es bringt für Heizkessel mit flüssigem oder festem Brennstoff (wie Heizöl und Kohle) etliche Verbote: Heizkessel, die bis Ende des Jahres 1990 installiert wurden, darf man nicht mehr betreiben. Ab dem Jahr 1991 installierte Heizkessel darf man nach 30 Jahren nicht mehr nutzen. Ab 2026 darf man solche Heizkessel nur noch einbauen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

 

Verbot ab 1. November 2020

Heizkessel am 31. Dez. 1990 oder früher installiert:

Heizkessel mit flüssigem oder festem Brennstoff (wie Heizöl und Kohle), die bis Ende des Jahres 1990 installiert wurden, darf man nicht mehr betreiben.

 

Verbot ab 30 Jahre nach Installation

Heizkessel am 1. Jan. 1991 oder später installiert:

Ab dem Jahr 1991 installierte Heizkessel mit flüssigem oder festem Brennstoff (wie Heizöl und Kohle), darf man nach 30 Jahren nicht mehr nutzen. Ausnahmen bilden Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessen sowie Heizungen mit einer Nennleistung unter 4 Kilowatt (kW) oder über 400 kW.

 

Verbot ab 1. Januar 2026

 

Ab 2026 darf man Heizkessel mit Heizöl oder festen fossilen Brennstoff – wie Kohle – nur noch mit anteilig erneuerbaren Energien einbauen. Ist dieses nicht möglich und besteht keine Möglichkeit des Anschlusses an ein Fernwärme- oder Gasnetz, ist der Einbau auch ohne anteilige Nutzung erneuerbarer Energien möglich. 

 

 

 

 

Verbot von Stromdirektheizungen

Der Neuanschluss fest installierter Stromdirektheizungen zur Erzeugung von Raumwärme mit mehr als zwei Kilowatt Leistung ist für jede Wohnungs-, Betriebs- oder sonstige Nutzungseinheit unzulässig.

Betroffen sind elektrische Widerstandsheizungen auch in Verbindung mit Festkörper-Wärmespeichern wie z.B. elektrische Direktheizungen und Nachtstromspeicherheizungen. Auch der Weiterbetrieb der in Hamburg noch bestehenden Stromdirektheizungen soll nach 2025 verboten sein. Das Verbot gilt dann, wenn eine Anlage ausgetauscht bzw. ersetzt werden muss. 

 

§ 11 Beschränkungen für den Neuanschluss und Ersatz elektrischer Heizungen 

(1) Der Neuanschluss fest installierter Stromdirektheizungen zur Erzeugung von Raumwärme mit mehr als zwei Kilowatt Leistung für jede Wohnungs-, Betriebs- oder sonstige Nutzungseinheit ist unzulässig.

 

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt auch für den Austausch und Ersatz von Stromdirektheizungen nach dem 31. Dezember 2025.

 

(3) Das Verbot nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht, wenn der Verzicht auf den Neuanschluss oder der Austausch und Ersatz von fest installierten Stromdirektheizungen im Einzelfall technisch unmöglich ist oder soweit er im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unzumutbaren Härte führen würde.

 

 

Pflicht zur Solarstromerzeugung ab 1. Januar 2023 beim Neubau

§ 16 "Verpflichtung zum Vorhalten einer Anlage zur Stromerzeugung durch Nutzung solarer Strahlungsenergie" 

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg strebt langfristig an, dass alle geeigneten Dachflächen möglichst in Kombination mit Gründächern und unter Berücksichtigung der Anforderungen des Schutzes von Bäumen im Stadtgebiet soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar zur Stromerzeugung durch die Nutzung solarer Strahlungsenergie genutzt oder zur Verfügung gestellt werden.

 

(2) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden, deren Baubeginn nach dem 1. Januar 2023 liegt, haben sicherzustellen, dass Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf der Dachfläche errichtet und betrieben werden. Sie können sich zur Nutzung der solaren Strahlungsenergie auf Dachflächen eines Dritten bedienen.

 

(3) Die Pflicht nach Absatz 2 gilt auch bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut eines Gebäudes, die nach dem 1. Januar 2025 begonnen wird.

(4) Die Pflicht nach den Absätzen 2 und 3 entfällt, soweit

 

1. ihre Erfüllung

a) anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht,

b) im Einzelfall technisch unmöglich ist,

c) wirtschaftlich nicht vertretbar ist,

 

2. ihre Erfüllung im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde oder

 

3. auf der Dachfläche solarthermische Anlagen errichtet und betrieben werden.

 

 

15 % Pflichanteil erneuerbarer Energien an Wärmeerzeugung

Ab 30. Juni 2021 müssen nach einem Austausch oder dem nachträglichen Einbau einer Heizungsanlage mindestens 15 % des jährlichen Wärmebedarfs aus erneuerbarer Energien gedeckt werden. 

 

§ 17 "Nutzungspflicht von erneuerbaren Energien bei der Wärmeversorgung"

(1) Beim Austausch oder dem nachträglichen Einbau einer Heizungsanlage nach dem 30. Juni 2021 sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Gebäude, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden, verpflichtet, mindestens 15 v.H. des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken.

 

(2) Die Nutzung einer solarthermischen Anlage mit einer Aperturfläche von 0,04 m2 je m2 Nutzfläche bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen oder mit einer Aperturfläche von 0,03 m2 je m2 Nutzfläche bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen gilt als Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1.

 

(3) Die Erfüllung der Verpflichtung ist innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Heizungsanlage der zuständigen Behörde nachzuweisen.

 

(4) Geht das Eigentum an dem Gebäude auf neue Eigentümerinnen oder Eigentümer über, bevor die Nutzungspflicht nach Absatz 1 erfüllt ist, geht auch diese auf die neuen Eigentümerinnen oder Eigentümer über.


!!! Liebe Kunden !!!

 

Unser Büro ist zu den normalen Geschäftszeiten wieder für Sie geöffnet. 

 

Unsere Monteure werden während ihrer Arbeiten weiterhin auf größtmögliche Hygiene achten und einen angemessen Sicherheitsabstand wahren. 

 

Mit besten Grüßen

 

Ihre Firma Petrikowski KG 

 

(Stand 20.04..2020)


Wir danken allen, die am 2. Dezember 2019 mit uns die Adventszeit eingeläutet habt. Wir haben uns gefreut, so viele Gesichter zu sehen und hoffen wir konnten euch eine kleine Freude bereiten. 

Vielen Dank, dass ihr so zahlreich erschienen seit. Wir freuen uns auf ein weiteres Jahr mit euch und wünschen allen eine schöne und besinnliche Weihnachtszeit und einen guten Rutsch ins neue Jahr 2020 ! 


50 Jahre Firma Petrikowski KG

 

Wir feierten am 25.08.2017 mit Freunden, Familie, Geschäftspartnern und Kunden das 50-jährige Bestehen unserer Firma. Hiermit bedanken wir uns für das zahlreiche Erscheinen und vielen tollen Geschenken. Es war ein sehr schöner Tag. Wir freuen uns auf das nächste Jubiläum. 

 

Vielen Lieben Dank

Ihre Firma Petrikowski KG