Aktuelles


Verwirrung durch die Medien (Gebäudeenergiegesetz / zweite Hamburger Klimaschutzgesetz) - Rundschreiben der Innung für SHK Hamburg e.V.


Heizungscheck und hydraulischer Abgleich: Für Gasheizungen ab 1. Oktober 2022 Pflicht

Neue Verordnung: Bis zum 15. September 2024 müssen gasbetriebene Heizungs- und Warmwasseranlagen geprüft und, falls erforderlich, optimiert werden.

Der Bundesrat stimmte am 16. September 2022 final über die am 24. August 2022 von der Bundesregierung beschlossene neue Verordnungen zur Sicherung der Energieversorgung ab: Am 1. Oktober soll die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) in Kraft treten.

Als Gebäudeeigentümer werden Sie damit ver­pflich­tet, bis zum 30. Sep­tem­ber 2024 Ihre erd­gas­be­trie­be­ne Hei­zungs­an­lage vom Fach­mann prüfen und, falls nötig, Ver­bes­serungs­maß­nah­men durchführen zu lassen. Dazu zählt die Op­ti­mie­rung der Heizungs­einstellungen und der Austausch von tech­nisch veralteten, ineffizienten Heizungspumpen. Gas­zen­tral­hei­zun­gen in größeren Gebäuden müssen zudem hy­drau­lisch abgeglichen werden.

Folgendes muss geprüft werden:

·         Sind die Heizungseinstellungen energieeffizient optimiert?

·         Ist ein hydraulischer Abgleich nötig?

·         Sind die Heizungspumpen effizient?

·         Sollten Rohrleitungen und Armaturen neu gedämmt werden?

Im ersten Schritt handelt es sich um eine reine Überprüfung ohne Vornahme von Veränderungen an der Anlage oder ihren Einstellungen.

Die Heizungsprüfung muss nicht durchgeführt werden

  • wenn Ihr Gebäude im Rahmen eines standardisierten Energiemanagementsystems oder Umweltmanagementsystems verwaltet wird.
  • wenn Ihr Gebäude über eine standardisierte Gebäudeautomation verfügt.
  • wenn in den zwei Jahren vor dem 1. Oktober 2022 eine vergleichbare Prüfung durchgeführt und kein weiterer Optimierungsbedarf festgestellt worden ist.

Was müssen Sie tun?

Die Heizungsprüfung erfordert keinen extra Termin. Die Prüfung soll im Zuge ohnehin stattfindender Tätigkeiten durchgeführt werden, zum Beispiel bei der Heizungswartung oder Kehr- und Überprüfungstätigkeiten. Wenn also die nächste Wartung o. Ä. ansteht, fragen Sie die Prüfung einfach direkt mit an. Falls die Heizung optimiert werden sollte, ist dies bis zum 15. September 2024 umzusetzen.

Hydraulischer Abgleich

In größeren Wohn- und Nichtwohngebäuden mit Gaszentralheizungen ist der hydraulische Abgleich unter folgenden Voraussetzungen verpflichtend:

  • In Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ab 1.000 Quadratmeter beheizter Fläche oder in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten bis zum 30. September 2023.
  • In Wohngebäuden mit mindestens sechs bis neun Wohneinheiten bis zum 15. September 2024.

Der hydraulische Abgleich ist nicht verpflichtend, wenn

  • das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde,
  • innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag ein Heizungstausch oder eine Wärmedämmung von mindestens 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes bevorsteht
  • oder das Gebäude innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag umgenutzt oder stillgelegt werden

 

 


 

Wir laden Euch dieses Jahr wieder zu unserem Adventszauber in unseren Büroräumlichkeiten ein. Freuen Sie sich auf selbstgebackene Kuchen, Gebäck, heißen Kaffee und Glühwein. 

Genießt mit uns den Beginn der gemütlichen Adventszeit. 

 

Wir freuen uns auf Euch !


Aktuelle Fördersätze für Sanierungsmaßnahmen ab dem 15.08.2022! 


 

 

Janina Freier, geb. Petrikowski, ist am 29.01.2021 erstmals Mama von einer kleiner Tochter geworden. 

Seit dem 01.08.2022 ist sie nun nach Ihrer Elternzeit wieder Vollzeit für uns im Büro tätig. 



30-jähriges Jubiläum von unserem lieben Herrn Sebastian Hauke (August 1991 - August 2021)

 

Am 02.08.2021 waren unser Chef mit seiner Frau sowie Herr Hauke und seine Frau beim Hochseeangeln. Dies war das Highlight des Jubiläumsgeschenks für Herrn Hauke.

Alle haben diesen Tag sehr genossen und hatten Spaß. Dabei wurden 10 Kg Plattfisch gefangen. 

 

Wir hoffen, dass Herr Hauke uns noch viele weiteren Jahre erhalten bleibt. 

 


Neue Regelungen für Gas- und Ölheizungen!

 

Neue Information zum Klimaschutzgesetz in Hamburg 

(HmbKliSchG)

 

Das Hamburgische Klimaschutzgesetz ist am 16.05.2020 in Kraft getreten.

 

Die Vorgaben, die der Bund mit dem Gebäudeenergiegesetz beschlossen hat, werden vom Klimaschutzgesetz in Hamburg verschärft. So wird im Falle einer Heizungsmodernisierung bereits ab 1. Juli 2021 in Hamburg die Einbindung erneuerbarer Energien verpflichtend. Beim Austausch oder nachträglichen Einbau einer Heizungsanlage nach dem 30. Juni 2021 sind die Eigentümer/innen der betroffenen Gebäude, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden, verpflichtet, mindestens 15% des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken.

 

 

Das Gebäudeenergiegesetz

(GEG)

 

Ab 1. November 2020 gilt das Gebäudeenergiegesetz.

Darin werden die bisherigen Regelwerke zur Gebäudeenergieeffizienz zusammengefasst und vereinheitlicht. Besonders die Regelungen in Bezug auf Heizungen sind für Eigentümer wichtig.

 

Es bringt für Heizkessel mit flüssigem oder festem Brennstoff (wie Heizöl und Kohle) etliche Verbote: Heizkessel, die bis Ende des Jahres 1990 installiert wurden, darf man nicht mehr betreiben. Ab dem Jahr 1991 installierte Heizkessel darf man nach 30 Jahren nicht mehr nutzen. Ab 2026 darf man solche Heizkessel nur noch einbauen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

 

Verbot ab 1. November 2020

Heizkessel am 31. Dez. 1990 oder früher installiert:

Heizkessel mit flüssigem oder festem Brennstoff (wie Heizöl und Kohle), die bis Ende des Jahres 1990 installiert wurden, darf man nicht mehr betreiben.

 

Verbot ab 30 Jahre nach Installation

Heizkessel am 1. Jan. 1991 oder später installiert:

Ab dem Jahr 1991 installierte Heizkessel mit flüssigem oder festem Brennstoff (wie Heizöl und Kohle), darf man nach 30 Jahren nicht mehr nutzen. Ausnahmen bilden Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessen sowie Heizungen mit einer Nennleistung unter 4 Kilowatt (kW) oder über 400 kW.

 

Verbot ab 1. Januar 2026

 

Ab 2026 darf man Heizkessel mit Heizöl oder festen fossilen Brennstoff – wie Kohle – nur noch mit anteilig erneuerbaren Energien einbauen. Ist dieses nicht möglich und besteht keine Möglichkeit des Anschlusses an ein Fernwärme- oder Gasnetz, ist der Einbau auch ohne anteilige Nutzung erneuerbarer Energien möglich. 

 

 

 

 

Verbot von Stromdirektheizungen

Der Neuanschluss fest installierter Stromdirektheizungen zur Erzeugung von Raumwärme mit mehr als zwei Kilowatt Leistung ist für jede Wohnungs-, Betriebs- oder sonstige Nutzungseinheit unzulässig.

Betroffen sind elektrische Widerstandsheizungen auch in Verbindung mit Festkörper-Wärmespeichern wie z.B. elektrische Direktheizungen und Nachtstromspeicherheizungen. Auch der Weiterbetrieb der in Hamburg noch bestehenden Stromdirektheizungen soll nach 2025 verboten sein. Das Verbot gilt dann, wenn eine Anlage ausgetauscht bzw. ersetzt werden muss. 

 

§ 11 Beschränkungen für den Neuanschluss und Ersatz elektrischer Heizungen 

(1) Der Neuanschluss fest installierter Stromdirektheizungen zur Erzeugung von Raumwärme mit mehr als zwei Kilowatt Leistung für jede Wohnungs-, Betriebs- oder sonstige Nutzungseinheit ist unzulässig.

 

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt auch für den Austausch und Ersatz von Stromdirektheizungen nach dem 31. Dezember 2025.

 

(3) Das Verbot nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht, wenn der Verzicht auf den Neuanschluss oder der Austausch und Ersatz von fest installierten Stromdirektheizungen im Einzelfall technisch unmöglich ist oder soweit er im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unzumutbaren Härte führen würde.

 

 

Pflicht zur Solarstromerzeugung ab 1. Januar 2023 beim Neubau

§ 16 "Verpflichtung zum Vorhalten einer Anlage zur Stromerzeugung durch Nutzung solarer Strahlungsenergie" 

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg strebt langfristig an, dass alle geeigneten Dachflächen möglichst in Kombination mit Gründächern und unter Berücksichtigung der Anforderungen des Schutzes von Bäumen im Stadtgebiet soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar zur Stromerzeugung durch die Nutzung solarer Strahlungsenergie genutzt oder zur Verfügung gestellt werden.

 

(2) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden, deren Baubeginn nach dem 1. Januar 2023 liegt, haben sicherzustellen, dass Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf der Dachfläche errichtet und betrieben werden. Sie können sich zur Nutzung der solaren Strahlungsenergie auf Dachflächen eines Dritten bedienen.

 

(3) Die Pflicht nach Absatz 2 gilt auch bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut eines Gebäudes, die nach dem 1. Januar 2025 begonnen wird.

(4) Die Pflicht nach den Absätzen 2 und 3 entfällt, soweit

 

1. ihre Erfüllung

a) anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht,

b) im Einzelfall technisch unmöglich ist,

c) wirtschaftlich nicht vertretbar ist,

 

2. ihre Erfüllung im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde oder

 

3. auf der Dachfläche solarthermische Anlagen errichtet und betrieben werden.

 

 

15 % Pflichanteil erneuerbarer Energien an Wärmeerzeugung

Ab 30. Juni 2021 müssen nach einem Austausch oder dem nachträglichen Einbau einer Heizungsanlage mindestens 15 % des jährlichen Wärmebedarfs aus erneuerbarer Energien gedeckt werden. 

 

§ 17 "Nutzungspflicht von erneuerbaren Energien bei der Wärmeversorgung"

(1) Beim Austausch oder dem nachträglichen Einbau einer Heizungsanlage nach dem 30. Juni 2021 sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Gebäude, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden, verpflichtet, mindestens 15 v.H. des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken.

 

(2) Die Nutzung einer solarthermischen Anlage mit einer Aperturfläche von 0,04 m2 je m2 Nutzfläche bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen oder mit einer Aperturfläche von 0,03 m2 je m2 Nutzfläche bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen gilt als Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1.

 

(3) Die Erfüllung der Verpflichtung ist innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Heizungsanlage der zuständigen Behörde nachzuweisen.

 

(4) Geht das Eigentum an dem Gebäude auf neue Eigentümerinnen oder Eigentümer über, bevor die Nutzungspflicht nach Absatz 1 erfüllt ist, geht auch diese auf die neuen Eigentümerinnen oder Eigentümer über.


!!! Liebe Kunden !!!

 

Unser Büro ist zu den normalen Geschäftszeiten wieder für Sie geöffnet. 

 

Unsere Monteure werden während ihrer Arbeiten weiterhin auf größtmögliche Hygiene achten und einen angemessen Sicherheitsabstand wahren. 

 

Mit besten Grüßen

 

Ihre Firma Petrikowski KG 

 

(Stand 20.04..2020)


Wir danken allen, die am 2. Dezember 2019 mit uns die Adventszeit eingeläutet habt. Wir haben uns gefreut, so viele Gesichter zu sehen und hoffen wir konnten euch eine kleine Freude bereiten. 

Vielen Dank, dass ihr so zahlreich erschienen seit. Wir freuen uns auf ein weiteres Jahr mit euch und wünschen allen eine schöne und besinnliche Weihnachtszeit und einen guten Rutsch ins neue Jahr 2020 ! 


50 Jahre Firma Petrikowski KG

 

Wir feierten am 25.08.2017 mit Freunden, Familie, Geschäftspartnern und Kunden das 50-jährige Bestehen unserer Firma. Hiermit bedanken wir uns für das zahlreiche Erscheinen und vielen tollen Geschenken. Es war ein sehr schöner Tag. Wir freuen uns auf das nächste Jubiläum. 

 

Vielen Lieben Dank

Ihre Firma Petrikowski KG